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Satzung der LG-Thüringen im Bund Deutscher Landschaftsarchitekten e.V. - BDLA-
1.1 1.2 1.3
2.1 2.2 Der BDLA Thüringen vertritt als freiwilliger Zusammenschluß von Garten- und Landschaftsarchitekten deren fachliche und 2.3 Der BDLA Thüringen verfolgt keine religiösen, parteipolitischen oder eigenwirtschaftlichen Zwecke. 2.4 Der BDLA Thüringen setzt sich insbesondere für die Belange des Naturschutzes, der Landesentwicklung und
Die Satzung des BDLA regelt die Mitgliedschaft einschließlich der
4.1 4.2.
5.1 Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. 5.2 Die schriftlichen Einladungen zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen spätestens 21 Kalendertage vor dem Versammlungstermin abgesandt werden. 5.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder mit einer Einladungsfrist von 21 Kalendertagen oder aus besonderen Gründen mit verkürzter Zeit anberaumt werden. 5.4 Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Geschäftsführer einzureichen. Später eingehende Anträge und solche außerhalb der Tagesordnung müssen zu Beginn der 5.5 Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und allen Mitgliedern vorzustellen. Die Niederschrift ist vom Geschäftsführer zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung wählt: 6.1 Den Vorstand 6.2 Die Ausschüsse 6.3 Zwei Kassenprüfer
7.1Der Vorstand setzt sich aus 5-6 Vorstandsmitgliedern zusammen, von denen ein bis zwei Mitglieder die Geschäfts- 7.2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher 7.3 Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 7.4 Dem Vorstand obliegt die Leitung der Landesgruppe nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 7.5 Die Landesgruppe wird durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder nach außen vertreten.
8.1 Die Landesgruppe bildet die erforderlichen Ausschüsse. 8.2 Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt offen. 8.3 Über die Ergebnisse der Ausschußsitzung ist dem Vorstand mit einer Niederschrift zu berichten.
9.1 Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von 9.2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. 9.3 Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Tagesordnung muß auf die Änderung der Satzung durch entsprechende Tagesordnungspunkte hinweisen. §10 Ämter und Vergütungen 10.1 Die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig. 10.2 Die Reisekosten und Auslagen werden gemäß den Bestimmungen des BDLA erstattet.
Über die Zeichnungsberechtigung bei Bank- und Geldgeschäften entscheidet der Vorstand.
Der BDLA ist ein Wahlbund. Das Aufnahmeverfahren sowie der Mitgliederausschluß regeln sich nach der Bundessatzung vom 11.03. 1988.
Die Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft.
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© bdla Landesgruppe Thüringen / www.thueringen.bdla.de / aktualisiert am 01. November 2007 |
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