Landesgruppe Thüringen
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Wir über uns - Vereinssatzung

bdla - der Verband


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Vereinssatzung


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Satzung der LG-Thüringen im Bund Deutscher Landschaftsarchitekten e.V. - BDLA-


§1 Name, Abgrenzung, Gliederung

1.1
Die Landesgruppe führt den Namen Bund Deutscher Landschaftsarchitekten Gruppe Thüringen. (Abkürzung BDLA Thüringen).
Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Erfurt eingetragen.

1.2
Das Gebiet der Gruppe Thüringen ergibt sich aus den Grenzen des Landes.

1.3
Die Mitgliedschaft in der Landesgruppe Thüringen ist gekoppelt mit der Mitgliedschaft im Bundesverband.
Die Mitgliedschaft erkennen die Satzung des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten in Berlin an.


§2 Zweck und Aufgabe

2.1
Der BDLA Thüringen ist eine Landesorganisation des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten e.V. (BDLA)
mit Sitz in Berlin, dessen Zweck und Aufgabe er unterstützt.

2.2 Der BDLA Thüringen vertritt als freiwilliger Zusammenschluß von Garten- und Landschaftsarchitekten deren fachliche und
wirtschaftlichen Belange, soweit sie nicht vom BDLA Bundesverband in Berlin wahrgenommen werden.

2.3 Der BDLA Thüringen verfolgt keine religiösen, parteipolitischen oder eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.4 Der BDLA Thüringen setzt sich insbesondere für die Belange des Naturschutzes, der Landesentwicklung und
 der Umweltgestaltung sowohl n der freien als auch in der bebauten Landschaft ein.


§3 Mitgliedschaft

Die Satzung des BDLA regelt die Mitgliedschaft einschließlich der
Aufnahme als außerordentliches Mitglied.
Hospitanten, die Mitglieder der Architektenkammer geworden sind, werden ohne weitere Aufnahmever-
fahren ordentliches Mitglied im BDLA, wenn sie nach Anschreiben durch die Landesgeschäftsstelle
nicht innerhalb von 6 Wochen Widerspruch einlegen und
damit aus dem BDLA zum Jahresende ausscheiden.


§4 Organe


Organe der Landesgruppe sind:

4.1
Die Mitgliederversammlung.

4.2.
Der Vorstand. Die Vertretung des BDLA Landesverbandes erfolgt durch
den 1. und 2. Vorsitzenden, den Geschäfts führer und den Schatzmeister im Sinne des BGB.


§ 5 Mitgliederversammlung

5.1 Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
Der Vorstand bestimmt den Tagungsort und die vorläufige Tagesordnung.

5.2 Die schriftlichen Einladungen zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen spätestens 21 Kalendertage vor dem Versammlungstermin abgesandt werden.

5.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder mit einer Einladungsfrist von 21 Kalendertagen oder aus besonderen Gründen mit verkürzter Zeit anberaumt werden.

5.4 Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Geschäftsführer einzureichen. Später eingehende Anträge und solche außerhalb der Tagesordnung müssen zu Beginn der
Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß auf die Tagesordnung gesetzt werden.

5.5 Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und allen Mitgliedern vorzustellen. Die Niederschrift ist vom Geschäftsführer zu unterschreiben.


§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt:

6.1 Den Vorstand

6.2 Die Ausschüsse

6.3 Zwei Kassenprüfer


§7 Vorstand

7.1Der Vorstand setzt sich aus 5-6 Vorstandsmitgliedern zusammen, von denen ein bis zwei Mitglieder die Geschäfts-
führung bilden. 1 Mitglied hat gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters.

7.2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher
Mehrheit gewählt. Die Regionalsprecher werden durch den bereits gewählten Vorstand bestimmt, sofern sich durch die vorangegangene Wahl nicht bereits geeignete Kandidaten an Hand der erreichten
Stimmen anbieten.

7.3 Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende kann dreimal wiedergewählt werden.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.

7.4 Dem Vorstand obliegt die Leitung der Landesgruppe nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

7.5 Die Landesgruppe wird durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder nach außen vertreten.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesgruppe einen Leiter der Geschäftsstelle
einsetzen und ist befugt, einen entsprechenden Arbeitsvertrag abzuschließen.


§8 Ausschüsse

8.1 Die Landesgruppe bildet die erforderlichen Ausschüsse.

8.2 Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt offen.

8.3 Über die Ergebnisse der Ausschußsitzung ist dem Vorstand mit einer Niederschrift zu berichten.


§9 Beschlüsse

9.1 Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

9.2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

9.3 Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Tagesordnung muß auf die Änderung der Satzung durch entsprechende Tagesordnungspunkte hinweisen.

§10 Ämter und Vergütungen

10.1 Die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig.
Die Arbeit der/ des Geschäftsführer(s) kann durch eine Aufwandsentschädigung honoriert werden.

10.2 Die Reisekosten und Auslagen werden gemäß den Bestimmungen des BDLA erstattet.


§ 11 Zeichnungsberechtigung

Über die Zeichnungsberechtigung bei Bank- und Geldgeschäften entscheidet der Vorstand.


§12 Aufnahmeordnung

Der BDLA ist ein Wahlbund. Das Aufnahmeverfahren sowie der Mitgliederausschluß regeln sich nach der Bundessatzung vom 11.03. 1988.


§13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.02. 1991.
Änderung unter Punkt 7.3 auf der Mitgliederversammlung am 07.03.2007 beschlossen.


 



© bdla Landesgruppe Thüringen / www.thueringen.bdla.de / aktualisiert am 01. November 2007
 

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